1. Allgemeines / Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden zwischen der digratec GmbH (nachfolgend “digratec” genannt) und ihren Kunden oder Lieferanten abgeschlossenen Vertrages. Anderslautende Bedingungen des Kunden oder Lieferanten haben keine Gültigkeit, es sei denn, sie werden von digratec ausdrücklich schriftlich als Vertragsbestandteil anerkannt. Sämtliche Nebenabreden, Zusicherungen oder Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Vertragsabschluss
Sämtliche Angaben in Offerten und Preislisten von digratec sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag mit einem Kunden oder Lieferanten kommt erst zustande, wenn die Bestellung oder der Auftrag von digratec schriftlich bestätigt bzw. erteilt worden ist. Maßgebender Zeitpunkt ist das Datum, an dem die schriftliche Bestätigung bzw. Bestellung bei digratec versandt wird.
3. Erfüllungsort / Übergang von Gefahr und Nutzen
Erfüllungsort für Lieferungen von digratec ab dem Sitz in 5642 Mühlau, Schweiz, ist der Sitz von digratec. Erfüllungsort für direkte Lieferungen ab Werk eines Dritten (z.B. des Herstellers) ist das Werk des Dritten. Bei sämtlichen Lieferungen von digratec, also auch bei Verwendung anders lautender Incoterms, gehen Nutzen und Gefahr mit Verlad der Ware zum Transport auf den Kunden über – gleich ob der Transport durch digratec, den Kunden oder einen Dritten erfolgt. Erfüllungsort für die Lieferung von Waren an digratec ist der Bestimmungsort. Nutzen und Gefahr gehen erst mit Ablieferung der Ware am Bestimmungsort und nach erfolgter Abnahme auf digratec über. Ohne schriftliches Einverständnis von digratec dürfen von Seiten des Lieferanten weder Teil- noch Vorauslieferungen erfolgen. Erfüllungsort für sämtliche an oder von digratec zu leistenden Zahlungen ist der Sitz von digratec in 5642 Mühlau ZH, Schweiz.
4. Transport / Versicherung / Verpackung
Die Kosten für den Transport der Waren trägt der Kunde von digratec, sofern nicht etwas anderes schriftlich besonders vereinbart wurde. In jedem Fall erfolgt der Transport der Ware aber auf Gefahr des Kunden. Die Transportversicherung und deren Kostentragung ist ebenfalls Sache des Kunden, sofern nicht etwas anderes schriftlich besonders vereinbart wurde. Die Verpackungskosten trägt in jedem Fall der Kunde. Verpackungsmaterial wird von digratec nicht zurückgenommen. Die Kosten für die Lieferung von Waren an digratec trägt digratec, sofern nicht etwas anderes schriftlich besonders vereinbart wurde. Diese Kosten sind vom Lieferanten in seiner Offerte separat auszuweisen. Der Transport der Lieferung wird vom Lieferanten versichert, wobei die Kosten für eine solche Versicherung als im Preis der Ware enthalten gelten, ansonsten sie ebenfalls separat in der Offerte des Lieferanten ausgewiesen werden müssen. Bei Lieferungen an digratec gelten die Verpackungskosten als im Preis für die Ware enthalten.
5. Lieferfristen und -termine
Lieferfristen und –termine, welche von digratec mit dem Kunden vereinbart werden, gelten nur annähernd, sofern nicht etwas anderes schriftlich besonders vereinbart wurde: Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluss, frühestens jedoch nach Eingang aller vom Kunden benötigten Angaben und Unterlagen. Lieferverzögerungen, welche digratec nicht zu vertreten hat, wie beispielsweise Krieg, Arbeitskonflikte, Betriebseinstellung, Fertigungsbeschränkungen, Schäden an Fertigungsanlagen, Unfälle, Nichtlieferung und Lieferverzug eines Zulieferanten, Massnahmen oder Verfügungen von Behörden, Betriebs- und Verkehrsstörungen oder verspätete Direktlieferungen durch den Hersteller, berechtigen den Kunden weder zu Schadenersatzforderungen noch zum Vertragsrücktritt. Lassen sich die eingetretenen, zu Lieferverzögerungen führenden Umstände nicht innert nützlicher Frist beheben oder gerät der Kunde mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten in Verzug, behält sich digratec vor, unter entsprechender Mitteilung an den Kunden vom Vertrag zurückzutreten. Eine Lieferung an den Kunden kann von digratec nur im Rahmen der Herstellungsmöglichkeit garantiert werden; für eine kontinuierliche Belieferung kann nicht gehaftet werden. Ist eine Lieferung der Ware auf Abruf durch den Kunden vereinbart, ist dieser verpflichtet, die Waren innerhalb der vereinbarten Frist abzurufen; sofern keine besondere Frist für den nm,b Abruf festgelegt ist, beträgt diese ein Jahr. Nach Ablauf der Abruffrist ist digratec berechtigt, sofortige Erfüllung des Vertrages zu verlangen. Eine vorausbezahlte Dienstleistung muss vom Kunden während der vereinbarten Vertragslaufzeit in Anspruch genommen werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich besonders vereinbart wurde, erhält der Kunde von Seiten von digratec keine Gutschrift oder Rückvergütung für nicht in Anspruch genommene Dienstleistungen. Die von digratec mit ihren Lieferanten vereinbarten Lieferfristen und –termine sind verbindlich. Sie gelten als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Ware am Bestimmungsort eingetroffen ist. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfristen und -termine durch den Lieferanten ist digratec berechtigt, ohne Ansetzung einer Nachfrist auf die Erfüllung der Leistung zu verzichten und vom Vertrag zurückzutreten. Gesetzliche Ansprüche auf Schadenersatz bleiben vorbehalten. Wird wegen verspäteter Versendung der Lieferung durch den Lieferanten ein beschleunigter Transport notwendig, so trägt der Lieferant die zusätzlichen Frachtkosten. Mehrkosten für nicht verlangte Eilsendungen gehen ebenfalls zu Lasten des Lieferanten. Erfolgt eine Lieferung eines Lieferanten früher als vereinbart, so behält sich digratec vor, die diesbezügliche Rechnung erst zum vereinbarten Lieferzeitpunkt zu begleichen.
6. Gewährleistung
digratec gewährleistet gegenüber dem Kunden ausschliesslich schriftlich bestätigte Spezifikationen im Rahmen der üblichen Normen. Handelsübliche oder geringe Abweichungen in Qualität, Gewicht, Grösse, Dicke, Breite, Ausrüstung, Musterung und Farbe gelten nicht als Mängel und die Eigenschaften eventuell vorgelegter Muster gelten nicht als zugesichert, sofern die gelieferte Ware zum vorgesehenen Gebrauch tauglich ist. Bei Werkszeugnissen gelten bezüglich Masstoleranzen die im betreffenden Produktionsland üblichen Abweichungen. Bei der Erbringung von Dienstleistungen gewährleistet digratec dem Kunden, dass die erzielten Resultate im Zeitpunkt der Abnahme den im Vertrag spezifizierten Erfüllungskriterien entsprechen. Bei reinen Beratungsdienstleistungen besteht keine Gewährleistung von Seiten von digratec. Diese Gewährleistungen von Seiten von digratec sind abschliessend und ersetzen sämtliche sonstigen Gewährleistungsbestimmungen, seien sie ausdrücklich oder stillschweigend gültig. Der Lieferant hat vor dem Versand der Ware an digratec oder an Kunden von digratec deren Menge und Qualität zu prüfen. Der Lieferant übernimmt gegenüber digratec Gewähr für vertragsgemässe Lieferung von rechts- und sachmängelfreier Ware in einwandfreiem Zustand unter Verwendung einwandfreier Rohstoffe, geeignet für den vorgesehenen Verwendungszweck. Hierzu gehört insbesondere auch die Einhaltung behördlicher und gesetzlicher Vorschriften des Hersteller und Bestimmungslandes.
7. Prüfung der Ware und Abnahme der Dienstleistungen / Mängelrügen
Die Ware ist vom Kunden von digratec sofort nach Empfang bzw. die von digratec erbrachten Dienstleistungen sind durch den Kunden anlässlich der vereinbarten Abnahme zu prüfen. Transportschäden sind der Transportfirma umgehend schriftlich mitzuteilen. Erkennbare Mängel sind digratec sofort, spätestens innert 8 Tagen nach Empfang der Ware bzw. nach Abnahme der Dienstleistung, schriftlich mitzuteilen. Mängel, welche bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren, sind digratec sofort, spätestens innert 8 Tagen nach Entdeckung, schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt eine frist- und formgerechte Mängelrüge des Kunden, so gilt die Ware bzw. Dienstleistung als genehmigt. Ansprüche auf Gewährleistung wegen Mängeln der Ware bzw. der erbrachten Dienstleistungen verjähren in jedem Fall spätestens ein Jahr nach Abnahme bzw. ein Jahr nach Verlad der Ware zum Transport an den Kunden oder, sofern auch eine Montage und/oder Inbetriebsetzung durch digratec erfolgt, ein Jahr nach Beendigung der Montage oder erfolgter Inbetriebsetzung. Ansprüche von digratec auf Gewährleistung wegen Mängeln der Ware gegenüber dem Lieferanten verjähren in jedem Fall frühestens zwei Jahre nach Empfang und Abnahme der Ware durch digratec.
8. Haftung
Bei begründeten, form- und fristgerecht gerügten und nicht verjährten Mängeln hat digratec gegenüber ihren Kunden die Wahl zwischen Nachbesserung, Ersatz der gelieferten Ware, Rückerstattung des Kaufpreises oder Vergütung des Minderwertes. Letzteren falls wird der Teil des Minderwerts, der nur beim konkreten, nicht aber einem anderen Verwendungszweck der Ware besteht, nicht vergütet, und zwar auch dann nicht, wenn digratec der konkrete Verwendungszweck mitgeteilt wurde. Wählt digratec Ersatzlieferung oder Rückerstattung des Kaufpreises, ist digratec berechtigt, aber nicht verpflichtet, die mangelhafte Ware zurückzunehmen. Von der Haftung von digratec ausgeschlossen sind Schäden infolge unsachgemässer Lagerung durch den Kunden, natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung durch den Kunden oder einen Dritten, Missachtung der Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, mangelhafter, nicht von digratec ausgeführter Montage- und Inbetriebsetzungsarbeiten sowie anderer Gründe, die digratec nicht zu vertreten hat. Die Haftung erstreckt sich ebenfalls nicht auf Mängel, die auf Konstruktionsvorschriften des Kunden oder Vorschriften des Kunden zur Verwendung eines bestimmten Materials zurückzuführen sind. Die Haftung von digratec erlischt zudem, wenn der Kunde ohne Zustimmung von digratec Änderungen oder Reparaturen an der Ware vornimmt oder wenn diese vom Kunden an einen Dritten weiterverkauft wird. Die vertragliche und ausservertragliche Haftung von digratec für alle weiteren Schäden, insbesondere, aber nicht nur, für Mangelfolgeschäden, mittelbare und indirekte Schäden, entgangenen Gewinn etc. ist vollumfänglich wegbedungen. digratec behält sich gegenüber ihren Lieferanten sämtliche gesetzlichen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, namentlich auf Wandelung, Minderung, Nachbesserung respektive Ersatzlieferung und Schadenersatz vor. digratec behält sich gegenüber den Lieferanten zudem die Zurückhaltung der Bezahlung vor, bis, sofern digratec Ersatz verlangt, der Lieferant seiner Pflicht zur Lieferung von einwandfreier Ersatzware nachgekommen ist oder die Sachlage hinsichtlich Wandelung, Minderung und Schadenersatz verbindlich geklärt ist.
9. Preise / Zahlungsbedingungen
Grundsätzlich kommt gegenüber den Kunden der digratec der zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Preis, bei Engineering, Montage, Inbetriebsetzung und Wartung der zum Zeitpunkt der Ausführung des Auftrages gültige Ansatz zur Anwendung. digratec behält sich vor, an gedruckten Preislisten und Katalogen jederzeit und ohne vorherige Ankündigung Änderungen vorzunehmen. Aufträge bzw. Bestellungen mit einem Warenwert von unter CHF 50.– können mit einem angemessenen Kleinmengenzuschlag belastet werden. Die von digratec mit ihren Kunden vereinbarten Preise verstehen sich, vorbehältlich anders lautender besonderer schriftlicher Vereinbarung, in Schweizer Franken, rein netto, exkl. MwSt., Verpackung, Transport, Versicherung und sonstiger Abgaben wie Zölle etc. Der Preis für die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen durch digratec ist vom Kunden innerhalb der in der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist, berechnet ab Fakturadatum an digratec zu bezahlen. Nach unbenütztem Ablauf der Zahlungsfrist tritt ohne Mahnung Verzug ein. Der Verzugszins beträgt, unter Vorbehalt eines höheren Verzugszinses nach Art. 104 Abs. 3 OR, mindestens 5 %. Die von digratec mit ihren Lieferanten vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich, vorbehältlich anders lautender besonderer schriftlicher Vereinbarung, in Schweizer Franken, rein netto, exkl. MwSt. und sonstiger Abgaben wie Zölle etc. aber inkl. Verpackung, Transport und Versicherung. Preisänderungen und diesbezügliche Vorbehalte sind nur dann verbindlich, wenn und soweit diese von digratec ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind. Die Zahlungen von digratec für gelieferte Ware erfolgen unabhängig einer Prüfung der Ware in der Regel bei deren Eingang am Bestimmungsort. Die Zahlungen bzw. Teilzahlungen von digratec bilden somit keine Anerkennung von Menge, Preis und Qualität. Die diesbezüglichen Rechtsansprüche von digratec bleiben deshalb auch nach erfolgter Bezahlung der Ware vollumfänglich gewahrt. Die Abtretung gegenüber digratec bestehender Forderungen wie auch die Verrechnung mit Gegenforderungen ist weder den Kunden noch den Lieferanten von digratec gestattet.
10. Rücktritt
Zahlungsverzug sowie Veränderungen in den Verhältnissen des Kunden, welche die Bezahlung der Ware oder Dienstleistungen gefährden, berechtigen digratec jederzeit vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzubehalten oder vom Kunden zurückzuverlangen bzw. die Dienstleistung nicht zu erbringen. Die Geltendmachung von Schadenersatz wird ausdrücklich vorbehalten.
11. Weiterverkauf
Die von digratec gelieferten Waren dürfen nicht aus dem ursprünglichen Bestimmungsland exportiert werden. Bei Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot lehnt digratec jede Verantwortung und Haftung ab. Im Falle eines Verstosses steht digratec zudem das Recht zu, von den laufenden Aufträgen bzw. Bestellungen des entsprechenden Kunden ohne Mahnung oder Ansetzung einer Frist und ohne jegliche Schadenersatzpflicht zurückzutreten.
12. Miete von Geräten
Bei der Vermietung von Geräten überlässt digratec dem Kunden während der Mietdauer das vertragliche vereinbarte Gerät zum Gebrauch. Die Nutzungsmöglichkeiten des vermieteten Gerätes richten sich nach den im entsprechenden Vertrag und der zum Gerät gehörenden Bedienungsanleitung festgelegten Spezifikationen. Sofern nicht etwas anders schriftlich besonders vereinbart wurde, werden Lieferung, Installation und Wartung der vermieteten Geräte sowie weitere Leistungen dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt. digratec übernimmt bezüglich der vermieteten Geräte keine Garantie für den unterbruchslosen Betrieb. Störungsmeldungen werden von digratec während den üblichen Betriebszeiten entgegengenommen. Das Eingreifen durch Fernwartung oder vor Ort erfolgt innert der vereinbarten Interventionszeit. Wurde keine Interventionszeit vereinbart, erfolgt das Eingreifen innert angemessener Frist. Die Mietgebühr für die Miete von Geräten wird dem Kunden von digratec in der Regel monatlich in Rechnung gestellt. Bei angebrochenen Monaten wird für jeden Tag 1/30 der monatlich vereinbarten Mietgebühr berechnet. Der Kunde haftet während der Dauer der Miete für sämtliche Schäden an den gemieteten Geräten oder für deren Verlust, soweit diese durch ihn oder Dritte verursacht wurden (z.B. Vandalismus). Für den Abschluss einer Versicherung, welche allfällige Haftpflichtansprüche von digratec deckt, ist einzig und allein der Kunde verantwortlich. Der Kunde hat digratec eine Beschlagnahme der vermieteten Geräte durch Pfändung, Retention oder Verarrestierung sowie eine allfällige Konkurseröffnung umgehend mitzuteilen und das zuständige Betreibungs- und Konkursamt auf das Eigentum der digratec an den gemieteten Geräten hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die digratec aus der Abwendung solcher Angriffe entstehen.
13. Eigentumsvorbehalt
Die von digratec gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum von digratec. Der Kunde ermächtigt digratec mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Kunden die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register vorzunehmen. Die Weiterveräusserung, Verarbeitung oder der Einbau in Kunden- oder Dritteigentum von Ware unter Eigentumsvorbehalt ist bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises unzulässig. Für den Fall, dass der Kunde dergleichen dennoch vornimmt, ist er verpflichtet, die ihm daraus gegenüber Dritten zustehenden Ansprüche und Forderungen bis zur Höhe und vollständigen Deckung des vereinbarten Preises an digratec auf erstes Verlangen abzutreten. Im Falle von Verarbeitung oder Einbau von Vorbehaltsware hat digratec Miteigentum an den neuen Erzeugnissen in Höhe des vereinbarten Preises. Alle weiteren Rechte von digratec bleiben zudem vorbehalten.
14. Produkthaftpflicht
Der Lieferant hält digratec von sämtlichen Ansprüchen vollumfänglich schadlos und entschädigt digratec für alle erlittenen Schäden, die sich aus der Produkthaftpflicht im Zusammenhang mit der von ihm gelieferten Ware ergeben. digratec verpflichtet sich, den Lieferanten über solche Ansprüche unverzüglich in Kenntnis zu setzen. digratec behält sich das Recht vor, Ansprüche gegenüber dem Lieferanten auch nach Ablauf allfälliger Fristen aus einschlägigen Produkthaftpflichtgesetzen geltend zu machen.
15. Urheberrecht
Das Urheberrecht an allen Unterlagen, wie Plänen, Skizzen, Berechnungen usw., die dem Kunden oder Lieferanten von digratec ausgehändigt werden, verbleibt bei digratec. Der Kunde oder Lieferant wird solche Unterlagen und sämtliche weiteren Informationen ausschliesslich gemäss dem mit digratec vereinbarten Zweck verwenden. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von digratec ist der Lieferant nicht berechtigt, aufgrund solcher Unterlagen und Informationen Produkte oder Dienstleistungen für Dritte herzustellen bzw. anzubieten, oder solche Unterlagen und Informationen zu kopieren, zu vervielfältigen oder in irgendwelcher Weise Drittpersonen zur Kenntnis zu bringen, die nicht vom Lieferanten direkt mit der Ausführung von Arbeiten im Zusammenhang mit der von digratec erfolgten Bestellung beauftragt sind.
16. Anwendbares Recht
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden oder Lieferanten auf der einen Seite und digratec auf der anderen Seite unterstehen in jedem Falle schweizerischem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht) wird ausgeschlossen.
17. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist das am Sitz der digratec (5642 Mühlau, Schweiz) sachlich zuständige Gericht. digratec ist jedoch berechtigt, den Kunden oder Lieferanten auch an dessen Sitz zu belangen.